Das Hauptamt für Volksgesundheit der NSDAP war in volksgesundheitlichen Belangen – mit Ausnahme des truppenärztlichen Dienstes in der SA, SS, dem NSKK (Nationalsozialistisches Kraftfahrer Korps, Anm.d.Verf.) und der Hitlerjugend für sämtliche Parteigliederungen und angeschlossenen Verbände die allein zuständige Stelle. Dieses Hauptamt steuerte alle gesundheitlichen und gesundheitspolitischen Maßnahmen im „Dritten Reich“. Alle Parteigliederungen und angeschlossenen Verbände konnten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nicht selbst, sondern nur nach den Weisungen des Hauptamtes oder dessen fachlich nachgeordneten Dienststellen tätig werden. Solche Weisungen waren für sämtliche Gliederungen der NSDAP und deren angeschlossenen Verbände bindend. Der Amtsleiter des Amtes für Volksgesundheit war der Berater für den jeweils zuständigen „Hoheitsträger“ und die Parteidiensttellen in allen Fragen der Volksgesundheit. Dem Hauptamt für Volksgesundheit unterstanden fachlich die Gau- und diesen wiederum die Kreisamtsleitungen für Volksgesundheit. Die Amtsleiter unterstanden disziplinär und politisch ihrem zuständigen „Hoheitsträger“. Von diesem Hauptamt wurde auch der Nationalsozialistische Deutsche Ärztebund (NSD-Ärztebund) als angeschlossener Verband der NSDAP betreut. Mitglieder des NS-Ärztebundes e.V. konnten sowohl Ärzte als auch Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte werden. Als Voraussetzung galt die deutsche Approbation und die Mitgliedschaft in der NSDAP. Dem NSD-Ärztebund e.V. war eine besondere Abteilung angegliedert, in der Anwärter aufgenommen wurden. Anwärter waren approbierte Ärzte usw., die nicht Mitglieder der NS-Partei waren, aber die Ziele des Bundes unterstützten. Über die Aufnahme als Mitglied oder Anwärter entschie der Leiter des Bundes.
Die Nationalsozialistische Kriegsopferversorgung: Die NSKOV war ein angeschlossener Verband der NS-Partei und besaß eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Vermögen. Sie unterstand der Finanzaufsicht des Reichsschatzmeisters der NSDAP. Die Mitgliedschaft in der NSDAP konnte erworben werden von: Kriegsbeschädigten, Kriegswitwen, Kriegsweisen, Kriegereltern und den Angehörigen der Polizei sowie den Mitgliedern der SA, SS, des NSKK und der NSDAP, die bei den bürgerkriegsähnlichen Straßenkämpfen vor der „Machtergreifung“ zu Schaden gekommen waren. Voraussetzung für die Aufnahme in die NSKOV waren: Deutsche Abstammung, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Bekenntnis zum Staat Adolf Hitlers und unbescholtener Lebenswandel..! Die zu den Stäben der „Hoheitsträger“ gehörenden Leiter der Ämter für Kriegsopfer beziehungsweise die Beauftragten der Kriegsopfer berieten die „Hoheitsträger“ in allen Kriegsopferfragen. Alle zwei bis drei Monate sollte der Kameradschaftsführer der NSKOV oder dessen Vertreter an den Führerbesprechungen in den Ortsgruppen und Stützpunkten des zuständigen Arbeitsbereiches teilnehmen. Er hatte über sein Aufgabengebiet kurz gefasste Mitteilungen oder grundsätzliche, seinem Fachgebiet betreffende Gedankengänge bekannt zu geben und gegebenenfalls auftretende Fragen zu beantworten. Die Beauftragten der NSKOV waren für die Vertretung der Kriegsopfer vor den Versorgungsbehörden und Gerichten zugelassen. Die Vertretung war für Mitglieder der NSKOV kostenlos, von Nichtmitgliedern wurde ein Kostenbeitrag angerechnet. Dem Kriegsopferamt und der NSKOV war auch die Aufgabe gestellt, Kriegsteilnehmern des Ersten Weltkrieges und Straßenkämpfern von SA, SS und anderen vor der „Machtübernahme würdige Heimstätten“ zu schaffen. Die Durchführung dieser Aufgabe war der Gemeinnützigen Kriegersiedlung GmbH, mit Sitz in Berlin, übertragen worden. Die Abteilung „Arbeitsbeschaffung“ der NSKOV hatte auch die Aufgabe, für Kriegsbeschädigte Arbeitsstellen zu besorgen. Und jedes Mitglied der NSKOV war obligatorisch für den Sterbefall versichert. Zudem besaß diese Einrichtung des Nazi-Regimes eine Anzahl von eigenen Erholungsheimen, die den Mitgliedern gegen eine lächerlich geringe „Gebühr“ zur Verfügung standen. Dann gab es noch den sogenannten „Ehrenhof“, der die Aufgabe hatte, die Mitglieder des NSKOV – im Sinne der Nationalsozialisten – gegen Verleumdungen usw. zu schützen und Vergehen zu ahnden. Die innerhalb eines Kreises der NSKOV vorhandenen Mitglieder dieses „Vereins“ wurde in Kameradschaften zusammengefasst. Eine Kameradschaft umfasste mindestens 100 Mitglieder der NSKOV. Die Kameradschaft wurde weiter unterteilt in Abteilungen mit einer Mindeststärke von 20 Mitgliedern und gegebenenfalls weiter in Unterabteilungen mit bis zu zehn Mitgliedern. Die Kameradschaften und Abteilungen trugen den Namen des Ortes, an dem sie ihren Sitz hatten. Das zur Reichsleitung der NSDAP gehörende Hauptamt für Kriegsopfer betreute die NSKOV. Der Leiter des Hauptamtes war in Personalunion „Reichskriegsopferführer“…! Dem Hauptamt für Kriegsopfer unterstanden fachlich die Gauämter im Stab des jeweiligen Gauleiters. Diesen Gauämtern waren die Gaudiensstellen der NSKOV angeschlossen. Der Leiter des Gauamtes für Kriegsopfer unterstand disziplinär dem Gauleiter, fachlich dem Hauptamt für Kriegsopfer. Die in der NSKOV von der NSDAP abgestellten Führer wurden unmittelbar durch das Schulungsamt der Nazi-Partei geschult. Die Leiter der Ämter für Kriegsopfer im jeweiligen Gau und die Kreisbeauftragten für Kriegsopfer gehörten zum Stab des jeweils zuständigen „Hoheitsträgers“ der NSDAP. Die Leiter des Hauptamtes für Kriegsopfer bzw. die Leiter der Ämter für Kriegsopfer beriefen Parteigenossen in ihren Stab und beorderten sie zur Dienstleistung im NSKOV ab. Die zu tragenden Dienstschilder für die NSKOV waren ähnlich derer der „Deutschen Arbeitsfront“. Und bei festlichen Veranstaltungen der NSKOV musste ein Festanzug getragen werden.
Anhand dieses Wirrwars erkennt man die perfide Art, mit der das Hitler-Regime die Massen täuschen konnte.
Fortsetzung folgt.
Von Rolf von Ameln
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