Während sich der „Lübecker General Anzeiger in seiner Ausgabe auf der Titelseite mit dem britischen „Terrorangriff auf Lübeck“ mit Fotos und Kommentaren beschäftigt, berichtet das Blatt auf der letzten Seite: Keine Milde für Verbrechen am Volksganzen!
Der Staat greift zur Todesstrafe für Lebensmittelschieber: Ehrenkleid der Krankenschwester mißbraucht. Königsberg, 30. März 1942: Das Königsberger Sondergericht verurteilte die Oberschwester Mathilde Arndt und die Küchenschwester Anna Rudeck wegen umfangreicher Lebensmitteldiebstähle und Lebensmittelverschiebungen zum Tode. Die Schwester der Arndt erhielt wegen Beihilfe sechs Jahre Zuchthaus. Mathilde Arndt leitete als Oberschwester das in Ostpreußen sehr bekannte Kinderkrüppelheim der Bethesta-Anstalten in Angerburg. Anna Rudeck hatte den Küchenbetrieb zu beaufsichtigen. In der Anstalt sind etwa hundert Kinder untergebracht, die infolge ihres Zustandes ganz besonders pflegebedürftig sind. Beide Verurteilten haben das Ehrenkleid der Krankenschwestern in der allergemeinsten Weise besudelt. Sie entzogen den Kindern die für sie zugeteilten Lebensmittel, um selbst damit ein üppiges Leben zu führen. Die Küchenschwester schob der Oberin derartige Mengen an Nahrungsmitteln zu, daß diese damit einen schwunghaften Handel treiben konnte. In den Zimmern der beiden Schwestern fand man 18 Zentner Zucker, einen Zentner Konfekt, ferner in großen Mengen Seife, Wäsche und Stoffe. Es konnte ihnen alleine die Versendung von 160 Paketen nachgewiesen werden. Große Mengen Butter und Schmalz, Obst und andere Lebensmittel wurden von ihnen verschoben. Da die anderen Schwestern nicht den richtigen Einblick in den Umfang der Zuteilungen hatten, konnten sie zunächst gegen dieses schändliche Treiben nichts unternehmen. Sie kauften den Kindern aus ihren eigenen Mitteln Stärkungsmittel und gaben ihnen von ihren Rationen ab, weil sie nicht mit ansehen konnten, wie sie hungerten. Erst nach und nach kamen sie hinter das Treiben der beiden Schwestern und konnten Anzeige erstatten….
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Schändliches Treiben eines Schwarzschlachters. Rostock, 30. März: Wer sich heute im Kriege in skrupelloser Weise über die von der Regierung aus wohl überlegten Gründen getroffenen Maßnahmen zur gerechten Verteilung der Lebensmittel an das deutsche Volk hinwegsetzt, schließt sich von selbst aus der Volksgemeinschaft aus und kann mit keinerlei Milde rechnen. Das mußte der Schlachtermeister Alfred Lindhorst aus Fürstenberg erfahren, der wegen Verbrechen gegen § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung vom Sondergericht beim Landgericht Rostock zur Rechenschaft gezogen wurde. Der Angeklagte betrieb in Fürstenberg ein Schlachtergeschäft und hat über anderthalb Jahre lang in erheblichem Umfange Schwarzschlachtungen vorgenommen. Regelmäßig kaufte er Rinder, Schweine, Kälber und Schafe ohne Schlußschein, schlachtete sie heimlich und verkaufte dann das Fleisch gleich aus dem Schlachthaus heraus oder über den Ladentisch hinweg an seine Kunden, ohne sich dafür Fleischmarken geben zu lassen. Teilweise ließ er sich dafür auch Gegenleistungen an verknappten Waren machen. Obwohl er wiederholt von seiner Frau ernstlich gewarnt worden war, setzte er sein volksschädigendes Treiben fort und hat, wie die Feststellungen ergeben haben, im Laufe der Zeit eine Fleischmenge beiseite geschafft, die ausgereicht hätte, eine Stadt mit 30 000 Einwohnern für eine Woche zu versorgen. Daß bei dieser Sachlage ein besonders schwerer Fall im Sinne der Kriegswirtschaftsverordnung gegeben war, stand Ansicht des Sondergerichts ohne Zweifel. Es erkannte daher gegen den Volksschädling auf die Todesstrafe und sprach ihm außerdem wegen seiner ehrlosen Gesinnung die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit ab…
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Hohe Zuchthausstrafen. Berlin, 30. März: Wegen Kriegswirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit Preisüberschreitung und vorsätzlicher Schlachtsteuerhinterziehung verurteilte das Sonderrgericht Berlin den 33 Jahre alten Helmuth Mollenhauer aus Berlin-Wilmersdorf zu 12 Jahren Zuchthaus, fünf Jahren Ehrverlust, 10.000 Reichsmark Geldstrafe sowie 4.200 Reichsmark Wertersatz, und den dreißigjährigen Schweinezüchter Johann Heidrich aus Berlin-Siemensstadt zu sechs Jahren Zuchthaus, fünf Jahren Ehrverlust, 5.000 Reichsmark Geldstrafe und 2.100 Reichsmark Wertersatz. Beiden Angeklagten wurde außerdem die Berufsausübung auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Ihre bei den Schiebungen benutzten Kraftwagen wurden eingezogen. Der Angeklagte Mollenhauer, der in Berlin-Wilmersdorf eine Ladenfleischerei betrieb, kaufte im Jahre 1941 von dem Angeklagten Heidrich, der damals Inhaber einer Schweinemästerei in Großglienicke war, im Schleichhandel acht Schweine und einen Hammel. Heidrich forderte und erhielt für die verschobenen Fleischmengen Wucherpreise. Durch Vermittlung des Heidrich erwarb Mollenhauer ferner von einem Landwirt aus Spandau, gegen den ein besonderes Ermittlungsverfahren schwebt, weitere zwanzig Schweine, zwei Kühe, zwei Rinder und sechs Lämmer. Die Tiere wurden an Ort und Stelle ohne behördliche Genehmigung und ohne tierärztliche Fleischbeschau unter Hinterziehung der Schlachtsteuer geschlachtet und dann in die Werkstatt des Mollenhauer gebracht, wo sie weiterverarbeitet wurden…
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Dicht an der Todesstrafe vorbei. Bielefeld, 30. März: Mit Strenge verfuhr das Sondergericht Bielefeld mit zwei Schiebern und Preiswucherern, die in gewissenloser Weise sich die durch den Krieg bedingte Verknappung der Lebensmittel zunutze gemacht hatten, um im trüben zu fischen. Der Händler Bernhard Strotkötter aus Mastholte, Kreis Wiedenbrück, wurde zu 15 Jahren Zuchthaus, 5.000 Reichsmark Geldstrafe und Wertersatz in gleicher Höhe sowie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre, und der Händler Anton Sudahl aus Bokel, Kreis Wiedenbrück, zu neun Jahren Zuchthaus, 3.000 Reichsmark Geldstrafe, 2.000 Reichsmark Wertersatz und neun Jahren Ehrverlust verurteilt. Strotkötter betrieb seit Jahren, insbesondere auf dem Wochenmarkt von Unna, einen Lebensmittelhandel, und war nach Beginn des Krieges dazu übergegangen, in großem Umfange Fleisch- und Wurstwaren, ungekennzeichnete Hühnereier, Butter und Schlachtgeflügel zu Überpreisen und ohne Marken aufzukaufen und dann an die Verbraucher mit erheblichem Verdienst weiterzuveräußern. So bezog er aus verschiedenen Quellen größere Mengen Schinken, fetten Speck sowie Jagd-, Mett- und Bockwurst und verkaufte diese Waren zu Preisen, die teilweise das Doppelte, Dreifache und mehr der Höchstpreise betrugen. Darüber hinaus betrieb er auch einen schwunghaften Schleichhandel mit Eiern, die er regelmäßig von dem Mitangeklagten Sudahl schon zu Überpreisen erhielt. Wie eingehende Feststellungen ergaben, hat Storkötter in der Zeit von Januar 1940 bis März vorigen Jahres auf diese Weise nicht weniger als 37.000 Reichsmark erhalten und diese dann mit einem ansehnlichen Gewinn in seinem Kundenkreis abgesetzt. Beide Angeklagten, so stellte das Sondergericht in seiner Urteilsbegründung fest, haben sich durch ihr gewissenloses Treiben außerhalb der Volksgemeinschaft gestellt und und jedes Anrecht auf Milde verloren. Dies gilt insbesondere für den Angeklagten Strotkötter, der mit fast allen Waren, die in seinem Geschäft vorkamen, bedenkenlos Schwarzhandel betrieben hat. Wenn das Sondergericht trotzdem nicht auf Todesstrafe erkannt hat, so nur aus der Erwägung heraus, daß er im Weltkrieg vier Jahre als Soldat seine Pflicht für das Vaterland getan und sich, abgesehen von geringfügigen Ordnungsstrafen, bisher straffrei geführt hat. So erschien bei ihm die höchst zulässige zeitliche Zuchthausstrafe von 15 Jahren als angemessene Sühne. Hinsichtlich des Angeklagten Sudahl hielt das Sondergericht eine Zuchthausstrafe von neun Jahren für ausreichend, da seine Verfehlungen an Umfang erheblich geringer gewesen sind…
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Strengste Sühne. Hannover, 30. März: Daß nunmehr mit solchen Elementen, die gewissen- und verantwortungslos genug sind, die Sicherstellung der Volksernährung zu gefährden und sich am ganzen Volk zu versündigen, Fraktur geredet und mit der ganzen Schärfe des Gesetzes zu Felde gezogen wird, beweist ein Urteil, welches das Sondergericht beim Landgericht Hannover gegen einen Schwarzschlachter aus Sittensen verhängte. Der Angeklagte, der Schlachtermeister Johann Quellen, hatte im Jahre 1936 zunächst in kleinerem Umfange mit Schwarzschlachtungen begonnen und diese dann auch während des Krieges bis zum Anfang vorigen Jahres fortgesetzt. Darüber hinaus nahm er ständig andere unsaubere Manipulationen vor, so daß er unerlaubt in den Besitz weiterer Fleischmengen gelangte. Auf diese Weise hat er im Laufe der Jahre mehrere hundert Zentner Fleisch der ordnungsgemäßen Verteilung entzogen. Das Gericht verurteilte Quellen zu zwölf Jahren Zuchthaus, einer Geldstrafe von 14.000 Reichsmark sowie 55.000 Reichsmark Wertersatz und erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren ab. Das verbrecherische gemeinschädliche Treiben des Angeklagten, so heißt es in der Urteilsbegründung, erforderte entsprechende Sühne. Sein mitangeklagter Sohn Heinrich Quellen, der nur zu einem Teil an den Schwarzschlachtungen beteiligt gewesen war, kam mit einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren, Geld- beziehungsweise Wertersatzstrafen in Höhe von insgesamt 17.000 Reichsmark sowie fünf Jahren Ehrverlust davon…
Eine Fortsetzung aus diesem Blatt folgt in der nächsten Ausgabe.
Von Rolf von Ameln
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