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Wider das Vergessen: Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus

Am 14. Juli des Jahres 1933 verabschiedete das Kabinett Hitlers ein Gesetz zur zwangsweisen Sterilisation von Menschen, die damals „Minderwertige“ hießen: das Gesetz zur „Verhütung erbkranken Nachwuchses“. Die amtliche Begründung des Gesetzes erläuterte die Sterilisation als ein Mittel gegen die „hemmungslose“ Fortpflanzung von „unzähligen Minderwertigen und erblich Belasteten..!“ Ziel war „eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers“, und der amtliche Kommentar von 1934 definierte das Gesetz als den „Primat und die Autorität des Staates, die er sich auf dem Gebiet des Lebens, der Ehe und der Familie endgültig gesichert hat“. Das Gesetz verdankte sich einer politischen und wissenschaftlichen Bewegung, die seit den 1920er-Jahren erstarkt war: „Eugenik“, „Rassenhygiene“ oder, besonders ab 1933 „Rassen- und Erbpflege“. Sie beschränkte sich nicht auf Nationalsozialisten und auch nicht auf Deutschland.

Propagandaplakat. Foto: Archiv/RvAmeln

Propagandaplakat. Foto: Archiv/RvAmeln

Aber von Nationalsozialisten wurde sie am radikalsten vertreten, und am radikalsten waren auch, im Vergleich zu ähnlichen Gesetzen anderswo, die Theorie und Praxis des deutschen Gesetzes. Dieses sollte, so der Kommentar aus dem Jahre 1934, mittelfristig zu einer Sterilisation von fas eineinhalb Millionen Menschen führen; kurzfristig waren 400.000 anvisiert. Die letztere Zahl wurde in den zwölf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Januar 1934 erreicht. Innerhalb der deutschen Grenzen von 1937 wurden knapp 360.000 Sterilisationen durchgeführt, davon rund 300.000 bis 1939. Bei Ausbruch des Krieges wurde einerseits die Zahl der Sterilisationen im „Altreich“ gedrosselt, aber andererseits wurde das Gesetz auf die annektierten Gebiete übertragen. Mit den daraus resultierenden cirka 40.000 Fällen, davon unter anderem 6000 in Österreich, belief sich die Gesamtziffer der gesetzlichen Sterilisationen auf knapp 400.000; – das waren mehr als sämtliche „eugenischen“ Sterilisationen in anderen Ländern zusammen.

Aber auch außerhalb des Gesetzes wurden Männer und Frauen sterilisiert, darunter hunderte Afrodeutsche („Mischlinge“) und Roma („Zigeuner“) in den 1930er Jahren. Im Krieg wurden polnische und sowjetische Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter sowie Roma, Juden und Polen, aus den okkupierten Gebieten zu Sterilisation und Abtreibung gezwungen – besonders häufig Frauen in den Konzentrationslagern Auschwitz und Ravensbrück. Nie zuvor in der Geschichte hatte ein Staat eine solche Politik der Geburtenverhinderung praktiziert und öffentlich propagiert. Das Propagandaministerium von Goebbels wies entschieden die damals verbreitete Annahme zurück, dass „der Staat Kinder um jeden Preis“ wolle. „Die Parole lautete also: `eine möglichst goße Kinderschar aus der erbgesunden deutschen Familie´“. Je nach Radikalität des jeweiligen Rassenhygienikers galten 10 bis 30 Prozent der Deutschen als „fortpflanzungsunwürdig“.

So meinte Reichsinnenminister Frick im Jahre 1933, dass etwa 20 Prozent der deutschen Bevölkerung besser kinderlos bleiben sollten. Und Fritz Lenz, Professor für Erblehre in Berlin, meinte 1934: „So wie die dinge liegen, ist nur noch eine Minderheit von Volksgenossen so beschaffen, daß ihre unbeschränkte Fortpflanzung wertvoll für die Rasse ist.“ In einer millionenfach aufgelegter Broschüre – „Die Aufgaben der Frau für die Aufartung“, 1933 – hieß es, dass nicht Kinderkriegen, sondern „Aufartung zum Ziel des Staates geworden“ sei, und im Januar 1934 betonte der „Völkische Beobachter“, dass das Sterilisationsgesetz gerade für Frauen den „Beginn eines neuen Zeitalters“ brächte und dass Frauen wie Männer sich freiwillig zur Sterilisation melden sollten, wenn sie unter das Gesetz fielen. Walter Groß, Chef des Rassenpolitischen Amtes, argumentierte auch noch im Jahre 1944, es sei eine „Utopie“ zu meinen, dass „um jeden Preis jede Frau im deutschen Volke zur Fortpflanzung gebracht werden“ solle, und „zu optimistisch sei die Annahme, „daß fast sämtliche deutschen Frauen fortpflanzugswürdig“ seien.

Aber natürlich galt die Sterilisationspolitik gleichermaßen für beide Geschlechter, und etwa die gleiche Anzahl von Frauen und Männern wurden sterilisiert. Denn zugrunde lag das rassenhygienische Postulat von der Vererbung menschlicher Eigenschaften und insbesondere von „Minderwertigkeit“. Der erste Paragraph des Gesetzes benannte diejenige Art von „Minderwertigkeit“, die zum Zweck der „Aufartung“ nun „ausgemerzt“ werden sollte. In rund 95 Prozent der Fälle wurde sterilisiert – in der Reihenfolge der Häufigkeit – aufgrund von wirklichem oder angeblichem „Schwachsinn“, Schizophrenie, Epilepsie und „manisch-depressivem Irresein“ (heute nennt man dies: bipolare Störung. Anm.d.Verf.). Die übrigen 5 Prozent litten an wirklicher oder angeblicher Blindheit, Taubheit, „körperlicher Mißbildung“, „Veitstanz“ oder schwerem Alkoholismus. Die quantitativ und strategisch wichtigste Gruppe waren diejenigen, die als „schwachsinnig“ diagnostiziert wurden: Sie stellten rund zwei Drittel aller Sterilisierten, und unter ihnen waren fast zwei Drittel Frauen.

Die Sterilisierten stammten aus allen Schichten, proportional zu deren Anteil an der Bevölkerung. Somit stellten die ärmeren Schichten einen höheren Anteil an der Gesamtzahl der Sterilisierten. Viele der Betroffenen kamen aus kinderreichen Familien, denen die Mittel für eine gute Schulbildung des Nachwuchses fehlten. Der Besuch einer Hilfsschule jedoch wurde als Indiz für „Schwachsinn“ und damit als Argumentation für eine Sterilisation gewertet. Wohlhabende Familien konnten zuweilen erreichen, die Sterilisation eines Familienmitglieds durch einen kostspieligen und lebenslänglichen Aufenthalt in einer streng abgeschirmten „geschlossenen Anstalt“ zu ersetzen. Solche Menschen fanden seit 1940 den Tod in „Euthanasie“-Aktion. Zum Tod führte der „Primat des Staates auf dem Gebiet des Lebens“ auch in manchen anderen Fällen, nämlich mit der Folge der Operation: Salpingektomie mit Vollnarkose und Leibschnitt bei Frauen, ambulante Vasektomie bei Männern.

Tausende Menschen, vermutlich rund 5000, starben infolge der Sterilisation, rund 90 Prozent von ihnen waren Frauen. Die meisten starben, weil sie sich bis auf den Operationstisch wehrten und sich auch nach dem Eingriff gegen das Geschehene auflehnten. Keine der psychatrischen Diagnosen des Sterilisationsgesetzes bezeichnete ein präzises Krankheitsbild. Diagnostiziert wurde die Abweichung vom „Normalen..!“ Bei Frauen maß man sie an geltenden Normen für das weibliche Geschlecht, bei Männern legte man Normen für das männliche Geschlecht zugrunde. Um weibliche Minderwertigkeit zu bestimmen, wurde regelrecht das Sexualverhalten erforscht und besonders dann negativ beurteilt, wenn „irregulärer“ Geschlechtsverkehr vorlag: dies geschah besonders bei unverheirateten Müttern und vor allem in den Fällen, wo der Kindsvater unbekannt war. Bei Männer spielten solche Untersuchungen, wenn sie überhaupt stattfanden, keine Rolle für das Urteil.

Frauen wurden nach ihrer Fähigkeit oder Neigung zu häuslicher Arbeit, Kindererziehung und Erwerbsarbeit beurteilt; vor allem bei bloß „mechanischer Arbeit“ und bei mangelnder „Lebensbewährung“ wurde sterilisiert. Männer wurden nur nach ihrem Erwerbsverhalten beurteilt, allerdings mit einem männerspezifischen Kriterium: Neben der „Lebensbewährung“ ging es um ihre Fähigkeit zu „sozialem Aufstieg“. Bei all diesen Untersuchungen handelte es sich also nicht um genetische Diagnosen, sondern um soziale und kulturelle. Für die Massensterilisationen wurden neue staatliche Institutionen geschaffen. An 205 Sterilisationsgerichten und 18 Sterilisationsobergerichten wurde über die „Fortpflanzungs(un)würdigkeit“ der Angeklagten gerichtet. rund 10.000 Richter und sonstige Juristen waren mit Sterilisationsangelegenheiten befasst; vor allem aber wurden nun auch Mediziner, Psychiater und Anthropologen zu Richtern ernannt.

Das staatliche Gesundheitswesen wurde ganz auf die Sterilisationspolitik umgestellt und betrieb unter dem Titel „erbbiologische Bestandsaufnahme des deutschen Volkes“ eine systematische Erfassung des „Erwerbswerts“ der Bevölkerung. Im Jahre 1938 waren 108 Krankenhäuser mit 144 Operateuren zum Sterilisieren ermächtigt. Die Sterilisationspolitik war integraler Bestandteil der nationalsozialistischen Rassenpolitik; sie galt als „Herzstück des Nationalsozialismus, des Rassegedankens“ und als das erste der „Gesetze über Blut und Boden“. „Wert“, „Unwert“ und „Minderwertigkeit“ waren die wichtigsten Kategorien sämtlicher Formen des nationalsozialistischen Rassismus. Die „Rassenhygiene“ beziehungsweise der „eugenische Rassismus“ waren gleichsam der innerhalb der eigenen „Rasse“ praktizierte Teil des nationalsozialistischen Rassismus, das komplementäre Gegenstück zum ethnischen Rassismus, der sich gegen Juden, Slawen, Roma und Schwarze richtete.

Beide begründeten den Wert von Menschen in menschlichen Beziehungen, die als „Biologie“ definiert wurden: in „Erbe“, „Abstammung“ und „Fortpflanzung“, in Herkommen und Nachkommen. Die Sterilisationspolitik basierte auf der Annahme, dass sich „Minderwertigkeit“ genetisch vererbe. Deshalb wurde in den Sterilisationsprozessen die Erblichkeit eines Defektes nicht bewiesen – das war ja auch gar nicht möglich -, sondern schlicht vorausgesetzt und zwar besonders plakativ im Fall von „Schwachsinn“: Es genügte die richterliche beziehungsweise ärztliche Konstatierung von „Defekten“, um auch deren Erblichkeit für erwiesen zu halten. Aber die Sterilisationspolitik richtete sich auch gegen Angehörige diskriminierter ethnischer Minderheiten. Hinsichtlich der Geburtenverhinderung waren die „minderwertigen“ Deutschen und die geistig oder seelisch behinderten Angehörigen anderer ethnischer Gruppen gleichgestellt. Im Übrigen hatten Psychiater schon seit längerem postuliert, dass westliche Juden eher zu Schizophrenie neigten als Nichtjuden, Ostjuden mehr zu „Schwachsinn“, und zahlreiche Roma wurden unter der Diagnose „Schwachsinn“ sterilisiert.

Im Jahre 1941 wurde eine jüdische Berlinerin wegen Schizophrenie sterilisiert und ihre seelische Störung wurde damit bewiesen, dass sie Depressionen und Suizidneigung hatte – und das in eben dem Jahr, als die Deportationen in die Konzentrationslager begannen. Am 19. März 1942, kurz nach der Wannseekonfernz, wurde die Sterilisation von Juden nach dem Gesetz von 1933 untersagt.

Angesichts der nun angelaufenen Massenmorde an den Juden war sie gleichsam überflüssig geworden!

Von Rolf von Ameln

Redaktion Israel-Nachrichten.org

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Von am 30/06/2015. Abgelegt unter Spiegel der Zeit. Sie knnen alle Antworten zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0. Kommentare und pings sind derzeit geschlossen.

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