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Das kommt der zweiten Vernichtung gleich

Die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg hat beim Bundesverfassungsgericht erneut eine Verfassungsbeschwerde eingereicht

Die angestrebte höchstrichterliche Klärung ist für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden gläubigen Juden lebensnotwendig, weil ihre mit dem Grundgesetz garantierten Rechte auf freie und ungestörte Religionsausübung grob verletzt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland strebt den Wiederaufbau des in den Zeiten des Nationalsozialismus durch den Deutschen Staat vernichteten jüdischen Lebens an.

Aufgrund der Vernichtung wird der Wiederaufbau des jüdischen Gemeindelebens aus staatlichen Mitteln finanziert und bedarf daher der Einführung einer besonderen, bis jetzt nicht existierenden Rechtsgrundlage.

Ein Bundesgesetz zum Wiederaufbau des vernichteten jüdischen Lebens gibt es nicht. Die Zuständigkeit für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung des jüdischen Lebens wurde an die Bundesländer übertragen. Die Bundesländer regeln diese Aufgaben mittels der sogenannten Staatsverträge, die in ein jeweiliges Landesgesetz transformiert werden.

Als Vertragspartner werden ausschließlich die neu gegründeten sogenannten jüdischen Einheitsgemeinden ausgewählt, die Mitglieder des sogenannten „Zentralrats der Juden in Deutschland“ sind. (Der Begriff „jüdische Einheitsgemeinde“ wurde bekanntlich von den deutschen Nationalsozialisten eingeführt und diente einer besseren Erfassung und anschließenden Vernichtung der jüdischen Organisationen. Die jüdischen Einheitsgemeinden sind ein rein deutsches Phänomen, solche „jüdische“ Gemeinden“ gibt es nur in Deutschland.)

Im Gegensatz zu den sogenannten Einheitsgemeinden werden die wieder gegründeten Gesetzestreuen Gemeinden von den Bundesländern nicht als Ansprechpartner anerkannt und praktisch nicht gefördert. Vielmehr sollen gemäß der „Staatsverträge“ die „Einheitsgemeinden“ über die Förderung der konkurrierenden Gesetzestreuen Jüdischen Gemeinden entscheiden.

Mit dieser Förderpolitik erhoffen sich die Bundesländer offensichtlich die zweite, „sanfte“ Vernichtung des Judentums:

das Gesetzestreue Judentum als echtes Judentum wollen sie damit „aushungern“ lassen und im Keim ersticken!

Die praktisch gänzlich von nichtreligiösen Juden bzw. von Nicht-Juden gegründeten und geführten und seit dem vom Staat veranlassten Zuwanderungsschluss für Juden im Jahr 2005 stets schrumpfenden „jüdischen Einheitsgemeinden“ sollen für alle möglichen politischen Anlässe als „Rent A Jew“ missbraucht werden.

Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hat am 10. Mai 2005 der Klage der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg gegen die vollständige Versagung der Landesfördermittel in vollem Umfang stattgegeben und das Land verpflichtet, die Klägerin paritätisch zu fördern.

Diese Gerichtsentscheidung hat das Land Brandenburg nicht umgesetzt.

Daraufhin hat das Bundesverfassungsgericht am 12. Mai 2009 das vom Brandenburgischen Parlament am 26. April 2005 verabschiedete Zustimmungsgesetz zum „Staatsvertrag“ mit der „jüdischen Einheitsgemeinde“ für teilweise nichtig erklärt und das Land aufgefordert, der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde ab dem 01.01.2005 bis zu einer verfassungskonformen staatsvertraglichen Neuregelung eine mit der Förderung der „Einheitsgemeinde“ vergleichbare (d.h. langfristig abgesicherte und angesichts des Förderzwecks ausreichende) Förderung zukommen zu lassen.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Land Brandenburg nicht umgesetzt und folgt weiterhin einer eigenen, ebenso verfassungswidrigen Auslegung des Grundgesetzes.

Es gibt in der BRD bis heute keine einheitliche und umfassende verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Gleichbehandlung der beiden konkurrierenden jüdischen Religionsgemeinschaften – des Gesetzestreuen Judentums und der „Einheitsgemeinde“.

Die bisherige verfassungsrechtliche Rechtsprechung umfasst ausschließlich Fragen der paritätischen Behandlung von etablierten christlichen Religionsgemeinschaften – Katholische und Evangelische Kirche. Die Rechtsprechung ist nicht uneingeschränkt auf den besonderen und in der Geschichte einmaligen Fall der sich nach der Vernichtung wiedergegründeten und im Wiederaufbau befindenden jüdischen Religionsgemeinschaften anwendbar.

Das Bundesverfassungsgericht ist gefragt, in der für das deutsche Judentum lebenswichtigen Frage eine bis jetzt noch nicht existierende, umfassende, einheitliche, höchstrichterliche Rechtsprechung zu schaffen, sowie die Einhaltung seiner bereits bestehenden religionsverfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu gewährleisten.

Das Fehlen einer einheitlich geklärten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Frage der Gleichbehandlung der beiden sich im Wiederaufbau befindenden jüdischen Religionsgemeinschaften führt dazu, dass die Bundesländer und die zuständigen Verwaltungsgerichte widersprüchliche und offensichtlich verfassungswidrige Entscheidungen zur Anwendung des mit dem Grundgesetz garantierten Rechts auf freie Religionsausübung und des Paritätsgrundsatzes getroffen haben und weiterhin treffen werden.

So hat das LVerfG Brandenburg in seinem Urteil von 24.04.2012 (VfGBbg 47/11) – entgegen der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und entgegen der von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung angekündigten Rechtsauffassung – entschieden, dass das Gebot strikter Gleichbehandlung – „auf die heutige Zeit bezogen“ – nicht zwischen einer Religionsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem privatrechtlichen Verein gilt.

Das OVG Rheinland Pfalz (6 A 10976/13.OVG (1 K 239/11.MZ)) ging in seinem Urteil vom 18.07.2014 noch weiter und entschied wider der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass „die Anknüpfung staatlicher Zuschüsse für jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als KdöR verfassungsgemäß ist“.

Wie das LVerfG Brandenburg hat auch das BVerwG in seinem Beschluss vom 27.11.2013 (6 C 19.12, 6 C 20.12, 6 C 21.12) zwar anerkannt, dass eine schematische Anwendung des Förderkriteriums der Mitgliederzahl wegen der unterschiedlichen Aufnahmekriterien und Zugehörigkeitsdefinitionen der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften für die Ermittlung der Förderhöhe sehr problematisch sei, hält aber dabei eine Überprüfung der Zugehörigkeit zum Judentum durch staatliche Gerichte für zulässig.

Das VG Berlin hat mit dem Urteil vom 22.03.2012 (VG 20 K 123/10) der Jüdischen Gemeinde „Adass Jisroel“ KdöR unbeschadet ihrer Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine staatliche Förderung versagt, im Wesentlichen deswegen, weil es an einem Rechtsanspruch auf gesetzlicher Grundlage bzw. an einem Staatsvertrag fehle.

Die unterschiedliche Auslegung der Grundrechte auf Gleichbehandlung der konkurrierenden jüdischen Religionsgemeinschaften durch ordentliche Gerichte und Bundesländer bedarf dringend einer einheitlichen, höchstrichterlichen Klärung.

Potsdam, 15. Nissan 5775 / 26. April 2015

Pressemitteilung: Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg

Redaktion Israel-Nachrichten.org

 

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Von am 17/04/2015. Abgelegt unter Europa. Sie knnen alle Antworten zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0. Kommentare und pings sind derzeit geschlossen.

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