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Deutschland 1933: Der Brand des Reichstages als Vorwand zur Verfolgung

Am Abend des 27. Februar 1933, wenige Tage vor den Wahlen zum Deutschen Reichstag, brannte der Plenarsaal des Reichstagsgebäudes völlig aus. Es handelte sich hierbei um Brandstiftung. Der Brand war – angeblich – von dem aus Holland stammenden Rätekommunisten Marinus van der Lubbe gelegt worden. Er wollte damit gegen die Unterdrückung der Arbeiterschaft unter der kürzlich ins Amt gekommenen Reichsregierung Adolf Hitler protestieren.

Führende Mitglieder der Regierung und Hitler, die wenig später am Ort des Geschehens eintrafen, wurden von Hermann Göring, dem Reichstagspräsidenten, mit der Nachricht konfrontiert, der Brandstifter gehöre der KPD an. Hitler erblickte in der Brandlegung den Versuch, den Zusammentritt des Reichstags zu verhindern, und ordnete spontan an, die Kroll-Oper als Ort der Versammlung zu wählen. Auch die übrigen Honorationen, die am Tatort anwesend waren, hielten es für eine ausgemachte Sache, dass die bereits im Untergrund befindliche KPD mit der Aktion die Wahlen vom 5. März 1933 verhindern und die Machterweiterung der NSDAP durchkreuzen wollte. Diese setzte darauf, nach der Erringung der Zweidrittelmehrheit ein Ermächtigungsgesetz zu erlassen, das der Hitler-Koalition erlaubte, ohne parlamentarische Kontrolle zu regieren.

Plakat Reichstag in Flammen. Foto: Archiv/RvAmeln

Plakat Reichstag in Flammen. Foto: Archiv/RvAmeln

Die sofort von Göring und der Kriminalpolizei kolportierten Gerüchte über einen kommunistischen Aufstandsversuch wurden unverzüglich zum Anlass genommen, um die kommunistische Parteiführung und die maßgebenden Funktionäre zu verhaften und noch in der Nacht den Schutz öffentlicher Gebäude und Verkehrseinrichtungen durch das Militär anzuordnen. Die zu einer Geheimkonferenz in Friedrichsfeld (Berlin) versammelte Führung der KPD wurde von der Verhaftungsaktion, die sofort anlief, vollkommen überrascht. Von Putschplänen, die in der Presse die Runde machten, konnte keine Rede sein, sodass Göring in aller Eile belastendes Material gegen die KPD zusammenstellte, das teils Gerüchten, teils einer Tage zuvor erfolgten polizeilichen Durchsuchung des Karl-Liebknecht-Hauses entstammte. Die Vorwürfe waren ebenso haltlos wie die Anklage gegen Ernst Torgler, den Vorsitzenden der KPD-Reichstagsfraktion, und die drei Bulgaren, darunter Georgi Dimitroff, denen mit abenteuerlichen Verdächtigungen die Beteiligung an der Brandstiftung unterstellt wurde.

Statt die Verfolgungsaktion abzubrechen, ging Göring in die Vollen und setzte mit Hilfe des Reichsministers des Inneren im Reichskabinett die Verabschiedung einer Notverordnung „zum Schutz von Volk und Staat“ durch, die noch am gleichen Tag vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg in Kraft gesetzt wurde. Die Verordnung, die ursprünglich nur für Preußen gelten sollte, dann aber auf das ganze Reich übertragen wurde, setzte die Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft. und ermächtigte die Reichsregierung, gegebenenfalls auch in die Zuständigkeit der Länder einzugreifen. Es handelte sich nicht um einen für die konkrete Konstellation entworfenen Gesetzestext. Vielmehr griff man auf die Verordnungen zurück, die von Papen für den Fall bereitgestellt hatte, dass die Regierung gezwungen sein würde, gegen einen kommunistischen, aber von den Freien Gewerkschaften unterstützen Generalstreik vorzugehen.

Es gab jedoch einen signifikanten Unterschied zu den Papen-Verordnungen und ihren Vorgängern in den 1920-er Jahren: Während darin die vollziehende Gewalt analog zu den Vorschriften von Artikel 48 der Weimarer Verfassung -WRV- der Reichswehrführung übertragen wurde, sah die „Reichstagsbrandverordnung“ die Einführung eines zivilen Ausnahmezustandes vor, für die es der Zustimmung des Reichskabinetts bedurfte. Damit wurde die Verhängung des militärischen Ausnahmezustandes vermieden, da in diesem Fall die Reichstagswahlen vom 5. März nicht hätten stattfinden können. Die Machteroberungsstrategie der Nazis wäre somit hinfällig geworden. In der Sache nahm die mit der „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ begründete Verordnung „zum Schutz von Volk und Staat“ die Vorschriften des Ermächtigungsgesetzes, etwa hinsichtlich der Länderhoheit, in wesentlichen Punkten vorweg.

Daraus geht hervor, dass die NSDAP-Führung die Brandstiftung zwar zu einer vorweggenommenen Machterweiterung entschlossen ausnutzte, diese Konstellation jedoch keinesfalls selbst herbeigeführt hatte, ganz abgesehen davon, dass das Risiko einer solchen Manipulation extrem hoch gewesen wäre. Für den Fall, dass die zuständigen Behörden „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen“ nicht vornahmen, wurde die Einsetzung von Reichskommissaren in den Ländern angedroht. Die Reichsregierung und insbesondere Göring kamen in der Folge jedoch in erhebliche Beweisnot, da die von Willy Münzenberg entfachte Propagandawelle, in der die Nazis als die wahren Brandstifter hingestellt wurden, erhebliche internationale und nationale Resonanz entfaltete, während die Versuche des Reichsanwalts, den Mitangeklagten van der Lubbes die Brandstiftung nachzuweisen, kläglich scheiterten, sodass das Reichsgericht sich schließlich gezwungen sah, die drei Bulgaren und Torgler freizusprechen.

Hingegen wurde Marinus van der Lubbe aufgrund der von Hitler durchgesetzten nachträglichen Strafverschärfung trotz seiner unwiderlegten Unschuldbeteuerung zum Tode verurteilt und hingerichtet. Das Nachspiel dieses Vorgangs reicht bis in die Gegenwart und war durch die Erscheinung geprägt, dass weder die Nazis noch deren Gegner bereit waren, van der Lubbes Alleintäterschaft anzuerkennen. Der Streit zwischen beiden Fraktionen überdauerte die Existenz des „Dritten Reiches“ und rief eine Flut von Publikationen hervor, die bis zur Verwendung gefälschter Dokumente, aber auch zu persönlichen Attacken und Verunglimpfungen gegen diejenigen reichte, die nachwiesen, dass weder eine nationalsozialistische noch eine kommunistische Täterschaft vorlag. Die Vertreter der Alleintäterschaft erblickten in Marinus van der Lubbe keineswegs einen verbrecherischen Brandstifter, sondern vielmehr einen der ersten Widerstandskämpfer gegen das sich eben erst etablierende Nazi-Unrechtregime.

Das Hauptverdienst an der Klärung des Reichstagsbrandes und der Durchbrechung zahlreicher Legenden, die sich darum gerankt haben, gebührt dem ehemals in Hannover ansässigen Beamten des niedersächsischen Verfassungsschutzes Fritz Tobias, der nach 1933 als Sozialdemokrat seine Stelle verlor und nach Ende des Zweiten Weltkrieges zufällig mit Ernst Torgler und dem einstigen Gestapo-Chef, Rudolf Diels, zusammentraf, die ihn beide dazu ermutigten, die Hintergründe des Kriminalfalls endgültig zu lösen. Die Interpretation, die Tobias zunächst vorlegte und die sich allmählich in der internationalen, aber auch der deutschen Forschung durchsetzte, galt bei einigen seiner Kontrahenten zu Unrecht als einen Versuch, den Jahrhundertverbrecher Hitler zu entlasten und zu verharmlosen. Davon konnte aber keine Rede sein. Hitler ging es darum, sich mit allen erdenklichen Mitteln, daher auch kaum verhüllten Rechtsbrüchen, das ihm vor Augen stehende Ziel der Eroberung ungebremster Macht nicht aus den Händen schlagen zu lassen.

Von Rolf von Ameln

Redaktion Israel-Nachrichten.org

 

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Von am 08/02/2015. Abgelegt unter Spiegel der Zeit. Sie knnen alle Antworten zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0. Kommentare und pings sind derzeit geschlossen.

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